Statuten
I. Name, Sitz und Verhältnis zu übergeordneten Verbänden
Art. 1
Unter dem Namen «Offiziersgesellschaft Thun» (nachfolgend OGT) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Thun.
Art. 2
Die OGT ist eine Sektion der Kantonal Bernischen Offiziersgesellschaft (KBOG), welche ihrerseits als Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG) angehört.
II. Zweck und Ziele
Art. 3
Die OGT setzt sich für die Belange der Sicherheitspolitik ein und wahrt die Interessen ihrer Mitglieder in der Oeffentlichkeit, gegenüber Behörden, KBOG und SOG, insbesondere durch:
– Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen
– Informationen und Öffentlichkeitsarbeit
– Koordination mit anderen Sektionen und Verbänden
– Ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung (Kurse, Vorträge, etc.)
– Pflege der Kameradschaft (gesellige Anlässe)
– Vermittlung der ASMZ
Die OGT ist politisch und konfessionell neutral.
III. Mittel und Haftung
Art. 4
Zur Deckung des allgemeinen Aufwandes, der Kosten ihrer Veranstaltungen sowie der Abgaben an die übergeordneten Verbände erhebt die OGT Mitgliederbeiträge von jährlich max. CHF 100.–. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) festgesetzt.
Die Kosten der ASMZ werden zusätzlich zum Jahresbeitrag erhoben.
Art. 5
Für die Verbindlichkeiten der OGT haftet ausschliesslich deren Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV. Mitgliedschaft und Gönner
Art. 6
Der OGT können Offiziere der Schweizer Armee ohne Rücksicht auf ihren Wohnort beitreten.
Mitglieder können ebenfalls Angehörige in Offiziersfunktionen, des Rotkreuzdienstes, des Bevölkerungsschutzes, der Wehrdienste und der Polizei sowie von militärischen und staatsbürgerlichen Organisationen werden, sofern sie die Anliegen der OGT unterstützen.
Art. 7
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftliche Anmeldung hin.
Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen, welche die OGT unterstützen, zu Gönnern ernennen. Gönner haben keinen Mitgliederstatus.
Art. 8
Für besondere Verdienste kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 9
Ein Austritt kann auf Ende eines Rechnungsjahres erfolgen. Er muss mindestens 2 Monate zum Voraus schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Art. 10
Mitglieder, die dem Ansehen der OGT schaden, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist befugt, Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, von der Mitgliederliste zu streichen.
V. Organe
Art.11
Die Organe der OGT sind:
A) Mitgliederversammlung
B) Vorstand
C) Rechnungsrevisoren
A. Mitgliederversammlung
Art. 12
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet in der Regel im Monat März statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand bei Bedarf oder auf begründetes Ersuchen von mindestens 1/5 (einem Fünftel) der Mitglieder hin einberufen.
Art. 13
Zur Mitgliederversammlung ist spätestens 10 Tage zum Voraus schriftlich und persönlich einzuladen.
In der Einladung sind die Traktanden bekanntzugeben. Ueber Gegenstände die nicht gehörig angekündigt sind, darf nicht beschlossen werden.
Anträge von Mitgliedern sind bis Ende Januar schriftlich und begründet dem Präsidenten einzureichen.
Art. 14
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied geleitet.
Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll verfasst.
Art. 15
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren
b) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Erörterung und Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogrammes
e) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Ausschluss von Mitgliedern, die dem Ansehen der OGT schaden
h) Aenderung der Statuten
i) Auflösung der OGT
Art. 16
Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
B. Vorstand
Art. 17
Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und in der Regel aus 3 weiteren Mitgliedern zusammen.
Art. 18
Der Vorstand wird jeweils für 2 Rechnungsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Mit Ausnahme des Präsidenten, den die Mitgliederversammlung wählt, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 19
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen oder wenn es mindestens 1 Mitglied des Vorstandes verlangt. Ueber seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Art. 20
Der Vorstand leitet die Geschäfte der OGT entsprechend ihrer Zielsetzung. Er hat dabei alle Befugnisse, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen sind. Insbesondere ist der Vorstand zuständig für:
a) Aufnahme von Mitgliedern und Zulassung von Gönnern
b) Gestaltung und Durchführung des Tätigkeitsprogrammes
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
f) Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern
g) Verbindung zur KBOG, zur SOG, zu benachbarten Fach- und Offiziersgesellschaften sowie zu anderen Vereinigungen
h) Streichung von Mitgliedern, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen.
Der Vorstand hat ausserhalb des Voranschlages eine Ausgabenkompetenz bis maximal CHF 1000.00 / Vereinsjahr.
Bei der Gestaltung und Durchführung des Tätigkeitsprogramms kann der Vorstand für einzelne Veranstaltungen seine Befugnisse an bestimmte Vorstandsmitglieder oder Ausschüsse delegieren oder ausserhalb des Vorstandes stehende Mitglieder der OGT beiziehen.
Art. 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
Art. 22
Der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnen kollektiv zu zweien rechtsverbindlich für die OGT.
C. Rechnungsrevisoren
Art. 23
2 Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten darüber dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht mit Antrag. Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf je 2 Rechnungsjahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 24
Für die Auflösung der OGT bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibendes Vermögen ist der KBOG oder einer anderen Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung zu übergeben.
Art. 25
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die KBOG in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 14. Mai 2002 mit den seitherigen Aenderungen.
Beschlossen durch die Hauptversammlung vom 12.03.2019
Oberst Reto U. Flühmann Major Andrea Löffel
Präsident Vizepräsidentin